Amazon FBA und die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen

Wer seinen Versand durch Amazon (FAB) regeln lassen will, der kann in einige Steuerfallen tappen, ohne dass ihm dies gleich klar wird. Worauf muss hier also geachtet werden?

Erfolgt der Warenversand direkt durch Amazon, dann in der Regel über das Europäische Versandnetzwerk mit Zentren in 7 Ländern u.a. in Polen, Frankreich und Tschechien. Das ist schnell und meist kostengünstig, hat aber für den Online-Händler den Haken, dass er nicht mehr aus seinem Lager bei sich zu Hause versendet, sondern seine Ware jetzt an mehreren Stellen im Ausland liegen kann, versandt wird von dort aus direkt an den Endkunden. Es kann zudem notwendig sein, dass Waren zwischen verschiedenen Lagerorten hin und her geschickt werden und dabei Ländergrenzen überschritten werden.

Alles dies sind Vorgänge, die nach den Regelungen der Umsatzsteuergesetze der beteiligten Länder und der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU, die für alle EU Länder Verbindlichkeit hat, zu beurteilen sind.

Erfolg der Versand von Waren aus meinem Lager in Deutschland an einen Kunden in Deutschland, ist alles kein Problem. Hier liegt eine der deutschen Umsatzsteuer unterliegende Lieferung vor und der Händler hat, so er nicht Kleinunternehmer ist, die Umsatzsteuer, die er seinem Kunden für berechnet hat in seiner Umsatzsteuervoranmeldung zu erklären und an das Finanzamt abzuführen.

Ist der Kunde, der aus dem Lager in Deutschland beliefert wird, nun nicht Deutschland, sondern z.B. in Österreich, dann muss bereits aufgepasst werden.

Genau wie mit einem Privatkunden in Deutschland, kann mit einem Privatkunden in Österreich nur verfahren werden, wenn im Jahr die für Österreich geltende Lieferschwelle von EUR 35.000 nicht überschritten wird und nicht auf die Lieferschwellenregelung verzichtet wurde. Werden also Waren nur gelegentlich nach Österreich verkauft und liegt der Gesamterlös mit Kunden in Österreich unter EUR 35.000 im Jahr ist alles gut, Umsatzsteuer ist nur in Deutschland zu erklären.

Ganz anders sieht es aber aus, wenn die Belieferung nicht aus einem Lager in Deutschland erfolgt oder auch die Lieferschwellen, die nicht für alle Länder einheitlich sind, überschritten werden, dann bleibt nichts anderes übrig, als sich in dem jeweiligen Land auch für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen. Es ist in diesen Fällen erforderlich, dass dort die Umsatzsteuer für die in diesem Land getätigten Umsätze erklärt und abgeführt wird. Die Registrierung erfolgt nur für umsatzsteuerliche Zwecke, bei den Ertragssteuern ändert sich nichts, da das Lager allein noch keine Ertragssteuerpflicht in dem anderen Land auslöst.

Wird also der FAB Service von Amazon genutzt, so muss berücksichtigt werden, dass der Warenversand zum Beispiel aus Polen oder der Tschechei erfolgen kann. Da dann in diesen oder auch noch anderen Ländern ein Lager unterhalten wird, muss unabhängig von dem Umfang der aus diesen Lägern erfolgenden Belieferungen von Kunden eine Registrierung zur Umsatzsteuer in diesen Ländern erfolgen. Wird aus EU-Lägern geliefert, ist zum einen der dort geltende Umsatzsteuersatz zu berücksichtigen und die von dort erfolgenden Lieferungen müssen in den jeweiligen Ländern in den dort zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen erklärt werden. Es gelten dann für diese Lieferungen die Vorschriften der jeweiligen Landesgesetze, die zwar der EU-Regelung entsprechend müssen, die aber Besonderheiten zulässt.

Bedeutsam ist auch der Fall, dass Amazon einfach nur Waren zwischen den einzelnen Zentren und Ländern verschiebt. Werden Waren aus dem Lager in Polen in das Lager in Spanien gebracht, also nicht verkauft, sondern nur umgelagert, so stellt dies eine innergemeinschaftliche Verbringung dar, die gleichfalls in den zu erstellenden Umsatzsteuererklärungen zu erfassen ist. Zudem ist, um dieses Verbringen nachvollziehen zu können, eine Proforma-Rechnung zu erstellen, quasi eine Rechnung an sich selbst.

Zusammenfassend gilt also folgendes:

  • Wird infolge der Teilnahme am Amazon Versandsystem ein Lager in einem oder mehreren anderen Ländern unterhalten, muss dort eine Registrierung für Zwecke der Umsatzsteuer erfolgen, es müssen dort Erklärungen zur Umsatzsteuer abgegeben werden und die Umsatzsteuer muss dorthin abgeführt werden.
  • Erfolgen Lieferungen in Länder, in denen kein Lager unterhalten wird und in denen nicht bereits deswegen eine Registrierung erfolgt ist, muss eine Registrierung spätestens dann erfolgen, wenn die jeweiligen Lieferschwellen überschritten werden. Hierbei sind alle Lieferungen in dieses Land zu berücksichtigen, unabhängig davon, aus welchem Lager in welchem Land sie erfolgt sind.
  • Die Lieferschwellenregelung gilt nur für Lieferungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern (b2c), sie gilt nicht für Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern (b2b) und sie gilt auch nicht für verbrauchssteuerpflichtige Waren (z.B. Alkohol, Zigaretten, Kaffee etc.) und die Lieferung neuer Fahrzeuge.
  • Umlagerungen durch Amazon sind als innergemeinschaftliches Verbringen gleichfalls zu erfassen.

Wichtig ist zu wissen, dass bereits ab Überschreitung der Lieferschwelle im laufenden Jahr die Umsatzsteuer im jeweiligen Land zu erklären ist und nicht erst zum Jahresende geschaut werden darf, ob eine Überschreitung vorgelegen hat.

Ist eine umsatzsteuerliche Registrierung in einen Land erfolgt, ergeben sich auch für den Vorsteuerabzug Konsequenzen.

Liegt eine umsatzsteuerliche Registrierung in einem Mitgliedsland der EU nicht vor, so steht für die Erstattung der dort entstandenen Umsatzsteuer (Vorsteuer) einzig das Vorsteuererstattungsverfahren zur Verfügung, das vielfach sehr aufwendig ist und lange dauert. Liegt jedoch eine Registrierung vor, so kann die Vorsteuer direkt im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren geltend gemacht werden, was viel einfacher ist. Die Nutzung des Vorsteuererstattungsverfahrens ist dann nicht mehr möglich.

Dies ist deshalb wichtig zu wissen, weil sich durch die Nutzung des Amazon Versandsystems und erfolgter Registrierungen in anderen EU-Ländern auch der Bereich des Vorsteuerabzuges ändern kann.

Wird die über Amazon verkaufte Ware zum Beispiel in Polen erworben und von dem dortigen Lieferanten gleich in das (Amazon) Lager in Polen geliefert, so wird der Lieferant eine Rechnung mit polnischem Umsatzsteuerausweis schreiben, die im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens in Polen geltend zu machen ist. Geschieht dies nicht, so besteht keine Möglichkeit der Erstattung auf anderem Wege. Insbesondere liegt, da die Ware Polen nicht verlassen hat, kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, der hier in Deutschland zu erklären wäre.

Die Nutzung des Amazon Versandsystems bringt somit eine Menge weiterer steuerlicher Pflichten mit, die tunlichst einzuhalten sind, will man nicht erhebliche finanzielle und auch strafrechtliche Risiken eingehen.

Unterstützung in diesem Bereich wird sowohl von Amazon selbst angeboten, als auch von hierauf spezialisierten Anbietern und Beratern. Welches Angebot in Frage kommt, ist sicherlich auch eine Frage des Preises. Hier die Augen zuzumachen und zu hoffen, dass alles gut geht, ist allerdings mit Sicherheit der falsche Weg. func

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