Amazon, eBay und die Steuerbescheinigung

Zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen wurden für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen zum 01.01.2019 neue, für sie unangenehme Regelungen eingeführt, sie werden nämlich für die Abführung der Umsatzsteuer durch die auf der Plattform agierenden Händler mit verantwortlich gemacht.

Wird von Händler auf der Plattform die Umsatzsteuer nicht zutreffend entrichtet, so muss dafür der Marktplatzbetreiber geradestehen, wenn er seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt hat.

Da Amazon, eBay und andere natürlich gar kein Interesse daran haben die Umsatzsteuer für ihre Kunden zu zahlen, ist damit zu rechnen, dass alle die ausgeschlossen werden, die nicht fristgerecht die geforderten Bescheinigungen vorlegen.

So schreibt Amazon seine Kunden mit der Bitte an, die deutschen Steuerbescheinigungen vorzulegen, das heißt im Seller Central hoch zu laden und kündigt an, wenn das Hochladen nicht vor dem 01. Oktober 2019 erfolgt, werden Sperren erfolgen.

In der von Amazon verschickten E-Mail wird allerdings die benötigte Bescheinigung nicht ausdrücklich genannt, auch wird nicht gesagt, wie die Bescheinigung beantragt werden kann.

Benötigt zur Vorlage beim Betreiber des Marktplatzes, also bei Amazon, eBay und Co. wird die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG.

Wer sich hierzu näher informieren will, findet hier das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.12.2018, in dem das Antragsverfahren zur Erteilung der Bescheinigung und die Bescheinigung selbst dargestellt sind.

Da das geplante Datenabrufverfahren noch nicht funktioniert, muss die Bescheinigung derzeit noch von jedem Händler unter Nennung aller von ihm genutzten Plattformen über einen Antrag, der hier zu finden ist, bei seinem für ihn zuständigen Finanzamt beantragt werden (wird der Link im Acrobat Reader geöffnet, dann er dort gleich ausgefüllt werden).

Einfach den Antrag ausfüllen und an das Finanzamt schicken, dass dann sehr schnell die notwendige Bescheinigung erteilt, jedenfalls wenn es sich um einen Unternehmer handelt, der auch ordnungsgemäß steuerlich erfasst ist.

Wer ausschließlich über seinen eigenen Shop verkauft, benötigt die Bescheinigung natürlich nicht.

Nur wenn der Verkauf auch über Marktplatzbetreiber wie eben Amazon, eBay und Co. abgewickelt wird, sollte zugesehen werden, dass die Bescheinigung vorhanden ist und auch dort vorgelegt wird.

Wird die Bescheinigung erst jetzt beantragt, so kann eine Vorlage bis zum 01.10.2019 kaum noch erfolgen und es muss mit der Sperrung gerechnet werden, die dann allerdings nach Vorlage der Bescheinigung wieder aufgehoben werden dürfte.

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