Der ganz große Hype um die Bon-Pflicht oder besser Belegausgabepflicht ist ja zum Glück abgeklungen und die Aufregung über die angeblich entstehenden Müllberge hat sich ebenfalls gelegt, so dass ja vielleicht jetzt etwas Zeit ist, sich dem Thema mal unaufgeregt und an den Fakten orientiert zu widmen.
Die Grundlage für die Belegausgabepflicht finden wir in § 146a Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Hier steht erst mal relativ lapidar nur folgendes:
„Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht).“
Diese Verpflichtung wird im Rahmen des Anwendungserlasses zu § 146a AO weiter konkretisiert und wir können in Textziffer 6.2 folgendes lesen:
„Der Beleg kann nach § 6 Satz 3 KassenSichV elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.“
Festgestellt werden kann also, dass ein Papierbeleg gar nicht gefordert wird. In 6.3 wird zur Belegausgabe des elektronischen Beleges weiter folgendes ausgeführt:
„Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.“
Mit anderen Worten bedeutet das meines Erachtens, dass Papierbelege nicht notwendig sind, wenn denn die Kunden mit der elektronischen Bereitstellung einverstanden sind und der Händler eine Kasse besitzt, die auch in der Lage ist, einen elektronischen Beleg auszustellen.
Die befürchteten Müllberge hängen also damit zusammen, dass entweder die Kunden den Papierbeleg unbedingt haben wollen, oder die Händler nicht in der Lage sind elektronische Belege zu generieren.
Das eine kann man als Bösartigkeit gegenüber dem Händler verstehen, dass andere als Verweigerung der notwendigen Digitalisierung, da es ja nicht nur um die Belegerstellung geht, sondern auch um die ebenfalls notwendige, zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die gleichfalls seit dem 01.01.2020 eigentlich vorgeschrieben ist.
Ob die Belegausgabepflicht nun ohne eine Belegannahme- und aufbewahrungspflicht überhaupt sinnvoll ist oder bei Vorhandensein der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung überhaupt noch notwendig ist, kann man sicherlich mit guten Gründen diskutieren, sich über Papierberge aufzuregen, ist aber meines Erachtens in jedem Fall überflüssig.
Ich finde, diese Aufregung vernebelt, dass wir nach wie vor im Bereich der elektronischen Erfassung von Geschäftsvorfällen nicht auf der Höhe der Zeit sind und dies nicht nur im Hinblick darauf, dass Steuerhinterziehung bekämpf werden soll, sondern auch im Hinblick auf den Umgang mit der Digitalisierung selbst.
In Italien oder Frankreich geht bereits jetzt schon nichts mehr ohne X-Rechnung und Kroatien hat bereits 2013 die Fiskalkassenpflicht eingeführt. Dort muss jeder Kassenbeleg online von einem staatlichen Server erfasst werden und wird dort mit einer eindeutigen Kenn-Nummer versehen.
Würden diese bereits bestehenden Möglichkeiten auch hier konsequent genutzt, könnte der gesamte Buchführungsprozess ebenfalls weiter digitalisiert werden, was erhebliche Arbeitseinsparungen und auch Qualitätsverbesserungen mit sich bringen würde.